Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks in das Grundbuch nach erfolgreicher Zahlung der Grunderwerbssteuer.

Um eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu erhalten, muss der Erwerber/Käufer der Immobilie die entsprechende Grunderwerbsteuer bezahlt haben. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vom zuständigen Finanzamt auch dann zu erstellen, wenn die Grunderwerbssteuer etwa gestundet wurde und gewährleistet ist, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wird und die Steuerforderung des Fiskus als nicht gefährdet gilt (§ 22 Abs. II GrEStG). Die Erteilung der Bescheinigung erfolgt immer schriftlich. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist per se stets ausgeschlossen. Aus dem Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamtes kann die Höhe der Grunderwerbsteuer entnommen werden. Dem Erbwerber einer Immobilie wird dieser Bescheid vom Finanzamt unmittelbar nach der Beurkundung des Immobilienkaufvertrages beim Notar übersendet. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann vom Erwerber direkt beim zuständigen Finanzamt beantragt und abgeholt werden. In der Regel wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt dem zuständigen Notar übersandt, der die Unbedenklichkeitsbescheinigung zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt einreicht. Örtlich zuständig ist immer das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in solchen Fällen nicht erforderlich, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt. Die Grunderwerbsteuer entfällt auch dann, wenn der Erwerb des Grundstücks steuerbefreit ist, z.B., wenn ein Ehegatte das Grundstück erwirbt.


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