Eigentumsübergang

Durch die Eintragung der Immobilie des Käufers in das Grundbuch, erfolgt der Eigentumsübergang

Der Eigentumsübergang ist erst dann abgeschlossen, wenn auch die Eintragung ins Grundbuch der zuständigen Gemeinde oder Stadt erfolgt ist. So bildet die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages zwar einen elementaren Schritt im Verlaufsprozess, stellt für den Gesetzgeber jedoch noch keinen rechtsgültigen Eigentumsübergang dar. Um den Käufer der Immobilie auch in der Phase zwischen der Beurkundung des Kaufvertrages und der Grundbucheintragung rechtlich abzusichern, wird die Immobilie zunächst mit einer temporären Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Diese Eigentumsvormerkung stellt sicher, dass der ehemalige Eigentümer das Objekt im Nachhinein nicht mit einem Grundpfandrecht belastet oder sie an einen anderen Interessenten verkauft. Doch erst durch die nachfolgende Auflassung wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch festgehalten. Sobald der Käufer der Immobilie nun den Kaufpreis und die Grunderwerbssteuer bezahlt hat, erfolgt die Eigentumsübertragung, die durch den zuständigen Notar veranlasst wird. Alle Rechte und Pflichten des Käufers gehen in einem von der Umschreibung autonomen Termin auf den Käufer über. Erst dann ist man auch aus rechtlicher Sicht der neue Eigentümer der Immobilie. 


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