Eigentümer

Nur wer im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist, ist auch der Rechtmäßige Eigentümer

Entgegen vieler Vermutungen bedeutet Besitz nicht gleich Eigentum. Diese beiden Begriffe sind strikt voneinander zu trennen und haben zwei unterschiedliche Bedeutungen. Während laut §854 BGB der Besitz die tatsächliche Sachherrschaft einer Person beschreibt, definiert das Eigentum die rechtliche Sachherrschaft. Im Bereich des Immobilienrechtes stellt der Vermieter, der in dem Wohnobjekt lebt, zwar den Besitzer dar, doch der eigentliche Eigentümer der Immobilie bleibt der Vermieter. Bezieht er selbst das Objekt, so ist er gleichzeitig Mieter und Besitzer, als auch Vermieter und damit Eigentümer. Sollte der Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks wechseln, so muss der Kaufvertrag notariell beurkundet und die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen werden. Denn nur wer im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist, ist auch der rechtmäßige Eigentümer. Diese Änderung wird im Grundbuch nach §§ 873, 925 BGB in Form einer Auflassung betitelt und muss in der beidseitigen Anwesenheit der Vertragsparteien beim zuständigen Notar erklärt werden. Erst dann wird der Voreigentümer endgültig aus dem Grundbuch gelöscht. Hier unterscheidet man in zwei Kategorien. Vom Alleineigentum ist die Rede, wenn die Immobilie einer einzigen Person gehört. Bei einem Miteigentum hingegen, sind mehrere Parteien oder Personen an der Immobilie beteiligt und auch namentlich so im Grundbuch festgehalten. Nach § 1008 BGB teilt das Miteigentum in Bruchteilen die vorhandene Immobilie in die jeweiligen Anteile, die den Miteigentümern zustehen. 


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