Betriebskosten
Betriebskosten sind regelmäßige und wiederkehrende Kosten, die durch die Nutzung einer Immobilie entstehen und den Unterhalt einer Immobilie darstellen (§ 556 BGB).
Laut §556 BGB, versteht man in der Immobilienbranche unter den sogenannten „Betriebskosten“ regelmäßige Kostenpunkte, welche durch die Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung entstehen. Diese Kosten sind üblicherweise durch den Bewohner des Objektes zu entrichten, unabhängig davon ob dies der Eigentümer selbst oder ein Mieter ist. Im zweiten Fall werden die anfallenden Kosten in regelmäßigen Abständen auf den Mieter umgelegt. Dies geschieht üblicherweise in Form einer monatlichen anteiligen Vorauszahlung der Betriebskosten, der sogenannten „Warmmiete“. Konträr dazu entrichtet der Mieter zusätzlich jeden Monat die Kaltmiete an seinen Vermieter. Am Ende jedes Abrechnungszeitraums muss jeder Eigentümer eine detaillierte Nebenkostenabrechnung aufstellen und legt diese dem Mieter vor. Daher sollte ein Eigentümer im eigenen Interesse, auf eine konkrete Definition der Betriebskosten in dem Mietvertrag achten. Versäumt er dies, oder legt die Einzelheiten nur unzureichend fest, so werden die Betriebskosten seitens des Gesetzgebers in die Mietkosten inkludiert. In der Konsequenz bedeutet das, sie müssen vom Vermieter selbst bezahlt werden.
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