Auflassung

Wird eine Immobilie verkauft, stellt die Auflassung eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer dar, welche den Übergang der Immobilie regelt.

Bevor der Verkauf einer Immobilie auch offiziell rechtsgültig wird, muss er durch einen staatlich anerkannten Notar beglaubigt werden. Die sogenannte „Auflassung“ ist dabei ein elementarer Teil der notariellen Beurkundung und beschreibt die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer.  Laut §§873 und §925 BGB ist der Eigentumsübergang erst dann abgeschlossen, wenn auch die Auflassung unterzeichnet wurde. Erst dann wird der neue Eigentümer auch im Grundbuch festgehalten. Üblicherweise findet diese Auflassung sechs bis acht Wochen nach dem Unterzeichnen des Kaufvertrages und der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises statt. Auch hier müssen beide Parteien, also Käufer sowie Verkäufer, und natürlich der zuständige Notar anwesend sein. Dieser Schritt der Auflassung ist essentiell für den Erwerb einer Immobilie. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Grundstück, die Wohnung oder das Haus im Zuge eines Erbes an den neuen Eigentümer weitergegeben wird. Oder wenn die Immobilie durch eine Zwangsvollstreckung in den Besitz des Meistbietenden übergeht. Somit sind nur Vorgänge von der Auflassungspflicht befreit, die aus einem Erbe oder einer Zwangsversteigerung resultieren. Wird ein Objekt an den neuen Besitzer vererbt, so reicht eine formlose Beantragung im Grundbuch. Wird sie hingegen zwangsversteigert, so geht die Immobilie automatisch in den Besitz des Meistbietenden über.


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