Eigentümergemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft beinhaltet alle Wohnungseigentümer einer Immobilie/eines Objekts.

Laut Definition ist unter der sogenannten Wohngeld und Wohngeldabrechnung">Eigentümergemeinschaft „die Gesamtheit aller Miteigentumsanteil (WEG)">Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohneigentumsanlage“ zu verstehen. Wer als in München, oder in einer anderen deutschen Stadt, eine Immobilie erwerben möchte, wird automatisch Mitglied in einer solchen Wohngeld und Wohngeldabrechnung">Eigentümergemeinschaft oder auch Miteigentumsanteil (WEG)">Wohnungseigentümergemeinschaft genannt. Durch den Kauf der Wohnung, erhält der neue Eigentümer natürlich auch einen Miteigentumsanteil an dem gesamten Objekt, der sich aus dem Verhältnis von der gekauften Wohnung zur Gesamtimmobilie errechnet. Im Zuge dieser Gemeinschaft wird in regelmäßigen Abständen durch die Immobilien Verwaltung sogenannte. Eigentümerversammlungen angesetzt. In diesen Versammlungen werden alle anfallenden Themen rund um die Immobilie besprochen, entschieden und protokolliert. Das 1951 eingeführte Wohnungseigentumsgesetz regelt hierbei alle Rechte und Pflichten, die sich durch den Kauf einer Wohnung in München ergeben. Die rechtliche Grundlage findet sich im zweiten Absatz mit den Paragraphen 13, 14 und 15 der WEG-Regelung. In den Paragraphen 23-25, werden die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Eigentümerverwaltung geregelt. Im Paragraph 29, werden die Zuständigkeiten des Verwaltungsbeirats detailliert aufgeführt. Der Verwaltungsbeirat wird aus den vorhandenen Eigentümern gewählt und unterstützt den Verwalter in seinen Tätigkeiten. Das Wohnungseigentumsgesetz spielt vor allem bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung eine große Rolle, da hierfür die schriftliche Genehmigung des Verwalters vorliegen muss. Dies soll verhindern, dass die Wohngeld und Wohngeldabrechnung">Eigentümergemeinschaft unseriösen oder nicht liquiden Käufern ausgesetzt ist. Hierbei werden auch die Zahlungen des bisherigen Eigentümers bezüglich der monatlichen Haushaltsgelder, welche in der Vergangenheit als Rücklagen gebildet worden sind, berücksichtigt. Die Summe dieser entstandenen Rücklagen wird bei einem Verkauf auf den neuen Eigentümer übertragen. Der Verwalter setzt den neuen Eigentümer, anhand einer zeitanteiligen Wohngeld und Wohngeldabrechnung">Wohngeldabrechnung darüber in Kenntnis, welche Kosten dieser künftig zu erwarten hat. 


Weitere Begriffe:

<< Eigentümer Eigentumswohnung >>

Zurück zur Übersicht

meinraum Objekte

Wohnung Nr. 91

2.OG

  • 3.0 Zimmer
  • Wfl.: 89.10 m2
  • 825.000 € *
Details

Wohnung Nr. 65

EG

  • 3.0 Zimmer
  • Wfl.: 92.59 m2
  • 879.000 € *
Details

Wohnung Nr. 57

1.OG

  • 4.0 Zimmer
  • Wfl.: 102.32 m2
  • 929.000 € *
Details

Wohnung Nr. 28

1.OG

  • 3.0 Zimmer
  • Wfl.: 70.49 m2
  • 655.000 € *
Details

Wohnung Nr. 111

3.OG

  • 4.0 Zimmer
  • Wfl.: 104.76 m2
  • 985.000 € *
Details

Wohnung Nr. 100

EG

  • 3.0 Zimmer
  • Wfl.: 80.43 m2
  • 769.000 € *
Details

Kontakt

{{sending ? 'Bitte warten' : "senden"}}
Vielen Dank für Ihre Anfrage

Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.