Alleineigentum

Alleineigentum bedeutet, dass Recht allein über eine Immobilie bestimmen zu können.

Der Begriff „Alleineigentum“ beschreibt das Recht, des jeweiligen Eigentümers frei über eine Immobilie zu entscheiden. Laut Paragraph 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird so klar definiert, in welchem Bezug dieser zu einer Sache steht. Man unterscheidet hierbei zwischen verschiedenen Eigentumsarten: Während das Alleineigentum im klassischen Sinne, dem Besitzer erlaubt komplett frei und autark zu entscheiden, erfordert das Bruchteils- oder Gesamthandseigentum zusätzlich die Zustimmung der anderen involvierten Parteien.  Um welche Form es sich letztendlich handelt muss klar definiert sein. So hält der Alleineigentümer beispielweise erst dann das Eigentumsrecht inne, wenn er dies auch nachweisen kann. Dies geschieht in Form einer Schenkung, einer Erbschaft oder durch den jeweiligen Grundbuchsauszug des Objektes. Während die Verhältnisse bei Alleineigentümer meist recht eindeutig definiert sind, stellt sich die Nachweisbarkeit bei mehreren Eigentümern als deutlich komplizierter dar. In diesem Fall ist vor allem die Art und Weise, wie das Eigentum begründet wurde ausschlagegebend.  Man unterscheidet hier zwischen Mieteigentum, Gesamthandseigentum und Wohnungseigentum. Bei einem Mieteigentum wird das Eigentum in Bruchteile aufgespalten. Diese Form wird meist oft bei Eheleuten angewendet, die beispielsweise zu je 50% als Eigentümer in ihrer Familienwohnung eingetragen sind. Den beiden gehört also je die Hälfte der Wohnung und damit ein realer Teil der Immobilie, über den sie frei bestimmen können. Konträr dazu steht Gesamthandseigentum. Hier gehört die sogenannte Vermögensmasse mehreren Personen und bildet somit ein ungeteiltes Eigentum einer Personenmehrheit. So können alle Involvierten in Form einer GBR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder als Miteigentumsanteil (WEG)">Miteigentümer einer Erbgemeinschaft an dem Grundstück, der Eigentumswohnung oder dem Haus beteiligt sein. Ein sogenanntes Wohnungseigentum hingegen stellt eine Ausnahme dar.  Zunächst wird die Immobilie durch eine Teilungserklärung oder einem Miteigentumsanteil (WEG)">Teilungsvertrag in voneinander abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt. Die neu erschlossenen, autarken Wohnungen wiederum stellen erneut das Sondereigentum des Eigentümers dar und kann als Alleineigentum des Besitzers, als Mieteigentum mehrere Eigentümer oder als Gesamthandseigentum einer Personenmehrheit gehalten werden. 


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