Jahresabrechnung
Sondereigentumskosten muss der Eigentümer der Eigentumswohnung selbst entrichten
Am Ende des Jahres erwarten jeden Eigentümer Kosten aus diversen Quellen, dies gilt vor allem bei einem Sondereigentum. Das sogenannte Sondereigentum beschreibt, laut dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein Objekt, das nicht für den privaten Bezug geeignet ist. Darunter fallen beispielsweise Geschäftsräume, Werkstätten, Lagerräume und Arztpraxen. Bei der Jahresabschlussrechnung fallen besonders die sogenannten Verbrauchskosten, wie Wasser und Strom ins Gewicht. Laut deutschem Recht werden hier „die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis seiner Anteile zu tragen hat“. §16 II WEG meint damit, dass alle Kosten, die in der Mietergemeinde entstehen auch zu gleichen Teilen auf eben diese umgewälzt werden. Diese und alle weitere Punkte werden im Zuge der Jahresabrechnung geltend gemacht. Der Verwalter der Wohnungseigentümergesellschaft zeigt so nachvollziehbar auf, wie hoch die Kosten des Sondereigentums und die laufenden Bewirtungen sind. Sollte es später zum Verkauf der Immobilie bzw. der Eigentumswohnung kommen, so bildet die Jahresabschlussrechnung die Grundlage für die Ermittlung der Nebenkosten. Auch steuerlich wird die Jahresabrechnung in der Einnahmen-/ Ausgabenrechnung berücksichtigt.
Weitere Begriffe:
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