Dienstbarkeit

Dienstbarkeit – das Recht an einem fremden Grundstück

Unter dem Begriff „Dienstbarkeit“ versteht man da Recht an einem fremden Eigentum. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch, gliedert sich die Dienstbarkeit in drei Unterkategorien. Die jeweils zutreffende Dienstbarkeit sollte stets im Grundbuch vermerkt werden. Die erste Kategorie, die Grunddienstbarkeit, bezeichnet die Belastung eines Grundstücks wodurch allein der jeweilige Eigentümer profitiert. Hierfür ist vor allem eine Übereinstimmung von den Eigentümern, sowie die konkrete Eintragung ins Grundbuch notwendig. Dem Eigentümer des fremden Grundstücks können verschiedene Rechte, wie Geh-, Fahrt- und Leistungsrecht zugesprochen werden. Die zweite Unterkategorie, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, erlaubt sowohl einer natürlichen als auch einer juristischen Person, das Grundstück punktuell nutzen zu können. Diese muss, anders als in dem ersten Szenario, nicht unbedingt der Eigentümer des Grundstücks sein. Jedoch ist auch hier die Übereinstimmung zwischen den beiden Parteien und die Eintragung in das Grundbuch unabdingbar. Konträr dazu steht das sogenannte Nießbrauchrecht, welches der Person ein ganzheitliches Nießbrauch und Nießbrauchrecht">Nutzungsrecht zuspricht. Wird dieses Nießrecht an eine andere Person übergeben, so geht auch das Recht der Nutzung damit auch der Fruchtziehung auf diese Person über. Allerding behält der Eigentümer das grundsätzliche Verfügungsrecht. Dieses Verfahren wird in der Praxis vermehrt bei Übergabeverträgen angewendet. Anders als beim Wohnungsrecht, lässt das Nießbrauch und Nießbrauchrecht">Nießbrauchrecht so beispielsweise zu, dass den Eltern auch nach Übergabe eines Mietobjektes an ihre Kinder, die Mietverträge weiterhin zu stehen.  


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