Reallast

Das Recht wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück zu verlangen.

Eine sogenannte Reallast entsteht dann, wenn der Eigentümer eine Belastung mit einer anderen Person vereinbart und beschreibt damit das Recht wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück zu verlangen. Meist handelt es sich hier um die eher ländlichen Regionen um eine Großstadt wie München zum Beispiel. Üblicherweise wird eine solche Reallast dann aufgenommen, wenn sich der Reallastberechtigte und der Eigentümer auf den entsprechenden Eintrag in das Grundbuch einigen. Bei der Wahl, welche Form der Reallast festgelegt werden soll, haben beide Parteien zwei Möglichkeiten: Sie können entweder ein auf Dritte übertragbares und damit auch vererbliches Recht wählen. Oder sie entscheiden sich für ein unübertragbares und nicht vererbbares Recht. Dieser Schritt sollte gut durchdacht werden, denn die ins Grundbuch eingetragene Reallast zieht eine deutliche Auswirkung auf den Verkehrswert einer Immobile mit sich. Laut §1106 BGB kann auch lediglich ein Teil der Wohnfläche mit der Reallast belastet werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn zum Beispiel ein Ehepaar, also mehrere Eigentümer, sogenannte Bruchteils Eigentümer, involviert sind. Meistens zieht eine solche Reallast die Verpflichtung von Zahlungen mit sich. Doch auch andere Arrangements wie Dienst- und Sachleistungen sind hier möglich. Genauso bedeutet eine Reallast nicht automatisch, dass das Grundstück auch frei genutzt werden darf. Die Feinheiten der Vereinbarung müssen individuell und schriftlich festgelegt werden. Doch am Ende ist es dem mit der Reallast belastete Eigentümer selbst überlassen, wie er die Leistung erwirtschaftet, die er zur Erfüllung einer Reallast benötigt. In der Konsequenz bedeutet das, der Berechtigte hat auch das Recht eine Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer einzuleiten, wenn dieser mit der vereinbarten Leistung in Verzug gerät. 
 


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