Löschungsbewilligung

Wenn eine Immobilie verkauft wird, sollte dies in der Regel immer lastenfrei geschehen.

Bevor eine Immobilie erfolgreich verkauft werden kann, muss zunächst geklärt werden ob und welche Rechte im Grundbuch eingetragen wurden. Schließlich sollte ein Objekt stets lastenfrei verkauft werden. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, da das Grundstück beispielweise noch durch ein nicht vollständig abbezahltes Darlehen belastet wird, so muss genau geklärt werden, welche Rechte durch den neuen Eigentümer übernommen werden und welche gelöscht werden können. Dies sollte konkret in dem notariellen Kaufvertrag festgehalten werden, damit es später zu keinem Missverständnis kommen kann. Kommen alle Parteien zu der Übereinkunft, dass ein oder mehrere Rechte aus dem Vertrag gestrichen werden können, so bedarf es zunächst einer sogenannten Löschungsbewilligung. Laut § 875 BGB muss das Löschen des besagten Punktes auch durch diejenige Person beantragt werden, zu deren Gunsten das Recht besteht. Die Löschungsbewilligung kann sowohl vom Verkäufer selbst als auch vom Notar eingeholt werden. Sollte nun eine Grundschuld im Grundbuch zu Gunsten des Gläubigers eingetragen sein, die jedoch noch nicht vollständig abbezahlt wurde, so wird dieser von dem beauftragten Notar gebeten die verbleibende Restschuld genau zu beziffern. Diese sogenannte Ablöseforderung wird erst dann vollständig gelöscht, wenn die errechnete Forderung aus der Buchgrundschuld des Gläubigers beglichen wird. So wird sichergestellt, dass die Immobilie frei von Lasten übergeben wird. Nur nach Vorlage, aller Löschungsbewilligungen, kann der neue Eigentümer das Grundstück unbelastet kaufen und wird durch das Grundbuchamt auf offiziell als der neue Eigentümer in das Grundbuch eingeschrieben. 


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