Vertrag

Wenn eine Partei ein Angebot beim Immobilienkauf/-verkauf abgibt und eine andere Partei dieses Angebot annimmt.

Ein Vertrag kommt dadurch zustande, wenn eine Partei ein Angebot abgibt und dieses Angebot von einer anderen Partei angenommen wird. Der Vertrag besteht im Kern aus zwei sich inhaltlich deckenden Willenserklärungen. Der Vertragsschluss kann entweder mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Teilweise schreibt das Gesetz Formvorschriften für einen Vertragsschluss vor - werden diese nicht eingehalten, ist der gesamte Vertrag nichtig. Konkrete Formvorschriften sind z.B. die Schriftform, die notarielle Beurkundung oder die Textform. Wer mit seiner Erklärung jedoch noch kein rechtlich verpflichtendes Angebot abgeben möchte, sondern vielmehr durch seine Erklärung andere zur Abgabe von Angeboten motivieren möchte, erklärt eine Aufforderung zu einem Angebot. Ein verpflichtendes Angebot liegt für den Fall vor, wenn der Anbietende seine Erklärung dahingehend konkretisiert hat, dass der Empfänger ein Angebot vorbehaltslos annehmen kann. Wer jedoch ein Angebot unterbreitet, ist nach § 145 BGB an dieses Angebot gebunden. Wer dies ausschließen möchte, muss das Angebot entsprechend einschränken. Das Vertragsrecht ist im Grundsatz von der Vertragsfreiheit geprägt. Man kann also frei entscheiden, ob und wie man einen Vertrag schließen will. Aufgrund der Inhaltsfreiheit ist es den Parteien zudem überlassen, auch den Inhalt des Vertrages frei zu vereinbaren, soweit durch Gesetz der zwingende Charakter einer Vorschrift durch den Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck gebracht wird (§ 311b BGB: Grundstückskaufverträge sind ohne notarielle Beurkundung nichtig).


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