Widerrufsrecht

Bei Kauf, Verkauf oder Vermietung einer Immobilie in München können Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Verbrauchern steht per § 312g BGB ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen zu. Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sind meist Haustürgeschäfte oder solche Geschäfte, die an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312b BGB). Bei Fernabsatzverträgen handelt es sich konkret um Verträge, die über Fernkommunikationsmittel zustande kommen (§ 312c BGB).  Das Widerrufsrecht besteht, auch in Immobilienangelegenheiten, nur für solche Fälle, in denen per Gesetz ein solches Recht ausdrücklich eingeräumt wurde. Besteht kein Widerrufsrecht, so ist jede einzelne Partei an den Vertragsabschluss gebunden. Der Vertrag kann also nur unter Einhaltung und Wahrung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen gekündigt werden. Das gesetzlich bestimmte Widerrufsrecht kann primär nur innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen tatsächlich ausgeübt werden. Diese Frist beginnt mit dem Vertragsabschluss und erlischt, falls der Unternehmer es unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers durchzuführen, spätestens aber 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Der Widerruf braucht indes keine Begründung zu enthalten. Es ist also die freie Entscheidung des Verbrauchers, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, ist der Vertrag rückabzuwickeln. Empfangene Leistungen sind in jedem Fall zurück zu gewähren. Für einen Maklervertrag, der unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail, Brief, Fax oder Website) als Fernabsatzgeschäft oder etwa bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (z.B. am Verkaufsobjekt vor Ort) als Haustürgeschäft abgeschlossen wird, besteht immer ein Widerrufsrecht. Immobilienmakler können das Widerrufsrecht jedoch eingrenzen, indem sie Kunden ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren.


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