Notaranderkonto

Ein vom Notar treuhänderisch geführtes Konto, auf das der Käufer den Kaufpreis der Immobilie einbezahlt.

Unter dem Begriff Notarkosten und Grundbuchkosten">Notaranderkonto versteht man ein sogenanntes Treuhänderkonto, das dem sicheren Geldtransfer beim Verkauf einer Immobilie dient. Zunächst zahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis auf dieses Konto ein und erst nachdem der neue Eigentümer nachweisbar in das Grundbuch umgeschrieben wurde, veranlasst der Notar auch die Überweisung an den Verkäufer. Das Geld wird also zunächst auf einem externen, vom Notar betreutem Konto, geparkt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Kaufvorgang ordentlich abgewickelt und so das Risiko von Vorleistungen unterbunden wird.  Schließlich hat jede Seite ein berechtigtes Interesse daran, seinen jeweiligen Part zunächst zurückzustellen. Schließlich möchte der Eigentümer und damit Verkäufer seine Immobilie natürlich erst dann überschreiben, nachdem das Geld auf seinem Konto eingegangen ist. Während auf der Gegenseite der Käufer auch erst zahlen möchte, nachdem das Objekt nachweisbar in seinen Besitz übergegangen ist. Ist die Immobilie nun zusätzlich noch durch Rechte dritter belastet, also nicht lastenfrei, so verkompliziert das den Vorgang zusätzlich. Schließlich muss hier die Belastung aus dem Kaufpreis ausgelöst werden. Dieses Notarkosten und Grundbuchkosten">Notaranderkonto ist für einen erfolgreichen Geldtransfer zwar sinnvoll, allerdings nicht unbedingt notwendig. Laut §57 Absatz 2 des Beurkundungsgesetztes (BeurkG) reicht der bloße Wunsch nach einem solchen Notarkosten und Grundbuchkosten">Notaranderkonto nicht aus, es muss ein berechtigtes Interesse bestehen.  Liegen dem Notar alle Löschungsbewilligungen, der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger vor ist das Objekt damit offiziell lastenfrei. Und so kann der Käufer den gesamten Kaufpreis sicher und direkt an den ehemaligen Eigentümer überweisen. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass zum einen eine Eintragung zu Gunsten des Käufers einer Auflassungsvormerkung erfolgt und zum anderen hinsichtlich der Finanzierung des Kaufpreises entsprechend einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird. Erst im Anschluss daran wird der Notar den Kaufpreis auch fällig stellen. 


Weitere Begriffe:

<< Nießbrauch und Nießbrauchrecht Notar >>

Zurück zur Übersicht

meinraum Objekte

Wohnung Nr. 120

3.OG

  • 3.0 Zimmer
  • Wfl.: 85.75 m2
  • 819.000 € *
Details

Wohnung Nr. 106

2.OG

  • 2.0 Zimmer
  • Wfl.: 60.54 m2
  • 559.000 € *
Details

Wohnung Nr. 90

1.OG

  • 3.0 Zimmer
  • Wfl.: 86.05 m2
  • 785.000 € *
Details

Wohnung Nr. 48

3.OG

  • 4.0 Zimmer
  • Wfl.: 102.00 m2
  • 965.000 € *
Details

Wohnung Nr. 64

3.OG

  • 4.0 Zimmer
  • Wfl.: 102.06 m2
  • 945.000 € *
Details

Wohnung Nr. 19

EG

  • 3.0 Zimmer
  • Wfl.: 90.09 m2
  • 859.000 € *
Details

Kontakt

{{sending ? 'Bitte warten' : "senden"}}
Vielen Dank für Ihre Anfrage

Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.