Courtage

Courtage bzw. Maklerprovision ist eine Vermittlungsgebühr nach erfolgreicher Vermittlung der Immobilie an Immobilienmakler erfolgt

Unter der Courtage, auch Maklerprovision genannt, versteht man in Deutschland eine Vermittlungsgebühr nach erfolgreichem Verkauf seitens des Immobilienmaklers. Diese ist jedoch an einige Voraussetzungen gebunden: 
Zum einen muss die Vereinbarung bereits im Vorfeld mittels eines Maklervertrages genau festgelegt werden. Denn nur was auf dem Papier festgehalten wird, kann im Nachhinein auch durchgesetzt werden. Außerdem muss ein Beweis über die Vermittlungstätigkeit erbracht werden. Dies geschieht zumeist über den Nachweis eines Zustandekommens eines Kauf- oder Mietvertrages. Im letzten Schritt muss der beauftragte Makler noch den nachweisbaren Zusammenhang des Kauf- oder Mietvertrages darlegen können. In der Praxis greifen diese Punkte üblicherweise in einander über. Die maximale Maklercourtage darf hierbei maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Natürlich ist hier die Frage nach der konkreten Höhe der Provision von Immobilie zu Immobilie unterschiedlich und muss im Einzelnen geklärt werden. Schließlich hat jedes Objekt individuelle Vorzüge, aber auch Hürden. Sollte es sich beispielsweise um ein Objekt handeln, welches zwar teuer, aber auch leicht zu verkaufen ist, so obliegt es dem Eigentümer mit dem Makler zu vereinbaren, einen verminderten Provisionssatz von beispielsweise nur einer oder einer und einer halben Nettokaltmiete für seine Tätigkeiten zu veranschlagen. Üblicherweise orientiert sich die Höhe der Maklerprovision jedoch an der Höhe des erzielten Preises. So liegt die Courtage in Bayern üblicherweise bei 7,14% auf Grundlage des Kaufpreises zuzüglich der 19% Mehrwertsteuer, woraus sich ein Käufer- und Verkäufer-Anteil von 3,57% ergibt. Diese Provision wird direkt nach dem Zustandekommen des Kaufvertrages für den Wohnungskauf fällig. Nach Einführung des Bestsellerprinzip und damit der neuen Gesetzeslage vom 01.06.2015, darf die Maklerprovision nun nicht mehr auf den neuen Eigentümer oder Mieter abgewälzt werden, sondern ist allein von dem Auftraggeber und damit dem Verkäufer zu entrichten. In der Praxis jedoch, versuchen dies jedoch einige Eigentümer zu entgehen und sich die anfallenden Maklerkosten auf eine andere Art und Weise wieder zurückzuholen. So veranschlagen sie beispielsweise eine höhere Ablösesumme für das bestehende Inventar (z.B. für die Einbauküche). Ist diese allerdings ungerechtfertigt hoch, so kann der Gesetzgeber dieses Vorgehen als Aushebelung des Bestellerprinzips auffassen. Mit Inkrafttreten des Bestellerprinzips und der Marktpreisbremse, haben sich viele Eigentümer für den Verkauf ihrer Immobilie und gegen das Vermieten entschieden. Da sie der Meinung sind, dass sich die klassische Vermietung dank der neuen Gesetzgebung nicht mehr lohnen würde. 


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