Herstellungskosten

Herstellungskosten der Immobilie Steuerlich geltend machen.

Wer sich dazu entschließt, ein Eigenheim selbst zu bauen, der sollte sich nicht nur auf jede Menge Aufwand und Entscheidungen einstellen, sondern vor allem auf große Unkosten. Daher ist es ratsam sich bereits im Vorfeld eingehend, mit den damit verbundenen Kosten zu beschäftigen, um so böse Überraschungen zu vermeiden. Wirft man einen Blick in das Handelsgesetzbuch, §255 Abs. 3 Satz 1 HGB, so stößt man auf die Definition der sogenannten Herstellungskosten. Hierunter fallen nämlich alle Aufwendungen, welche durch den Bau zustande gekommen sind. Damit sind nicht nur die offensichtlichen Posten gemeint, wie etwa die Handwerker oder das Baumaterial. Sondern auch alle Kostenpunkte, die auch im wirtschaftlichen Kontext mit der Errichtung stehen. So zählen zum Beispiel auch die Gagen für den Architekten, die Gebühren für die Bauabnehme oder die Fahrtkosten zur Baustelle zu den Baunebenkosten und diese wiederum zu den Herstellungskosten. Es kommen also einige Punkte zusammen, denen man sich im ersten Moment vielleicht gar nicht bewusst ist. Doch die Fertigungskosten haben auch eine gute Seite: Sie sind alle steuerlich absetzbar. Konträr dazu stehen die Anschaffungskosten. Hierzu zählen zum Beispiel die Gebühren für Makler, Notar und Grundbuchamt, genauso wie natürlich der Immobilienkaufpreis. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Grund und Boden können grundsätzlich nicht abgezogen werden, sie müssen anschließend vom Kaufpreis der Immobilie abgesetzt werden. Ab dem offiziellen Erwerb einer Immobilie haben die neuen Eigentümer ein Zeitfenster von exakt drei Jahren, sollten innerhalb dieser 48 Monate weitere Kostenpunkte entstehen, so zählen diese ebenfalls zu den Herstellungskosten. Beispiele hierfür könnte eine notwendige Instandsetzung, eine Modernisierung oder ein Aus- bzw. Umbau sein. Dies gilt jedoch nur, wenn die Folgekosten den Nettobetrag des Immobilienkaufes nicht übersteigen. Standartmäßig werden Immobilien und deren Anschaffungs- sowie Herstellungskosten über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschrieben. Steigt das Haus allerdings im Zuge einer Instandsetzung in ihrem Wert, so erhöht sich auch die Bemessungsgrundlage der Abschreibung. 


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