Gewährleistungsausschluss

Der Gewährleistungsausschluss findet sich im Immobilienkaufvertrag wieder

Der sogenannte „Gewährleistungsausschluss“ taucht häufig im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. dem Verkauf einer Immobilie auf und ist ein elementarer Bestandteil des Immobilienkaufvertrages. Typischerweise besichtigt ein potentieller Käufer vor Vertragsabschluss zunächst einmal das Objekt. So hat dieser die Möglichkeit, sich in aller Ruhe selbst einen Eindruck über den allgemeinen Zustand der Immobilie zu machen und eventuelle Mängel zu beanstanden. Kommt es letztendlich zum erfolgreichen Verkaufsabschluss, so unterschreibt der neue Eigentümer unter anderem auch den sogenannten „Gewährleistungsausschluss“. Dieser Abschnitt im Immobilienkaufvertrag besagt, dass der neue Eigentümer das Objekt wissentlich in dem Zustand kauft, in dem er dieses auch besichtigt hat. In diesem Zusammenhang fallen oft Sätze wie „Gekauft wie gesehen.“ Im Grunde schützt der Gewährleistungsausschluss also vor allem den Verkäufer vor späteren Unstimmigkeiten und nachträglichen Kosten oder Kaufminderungen. Daher ist es jedem potentiellen Käufer im eigenen Interesse nur zu empfehlen, gerne kritisch und genau bei der Besichtigung zu sein und seine Sorgfaltspflicht durchaus ernst zu nehmen. Schließlich trägt er das Risiko und wird es im Nachhinein schwer haben Mängel geltend zu machen. Dies gilt allerdings nur für offensichtliche Beschädigungen, also Schäden, die auch als Privatperson und ohne professionelle Unterstützung klar erkennbar sind. Anders liegt die Sachlage bei versteckten Mängeln, eben diese, die nur Sachverständige erkennen können. In diesem Fall greift der Vertrag nicht und ist somit hinfällig. Ebenso verfällt die Einigung bei einer arglistigen Täuschung dem Käufer gegenüber. Damit ist gemeint, dass gravierende Mängel absichtlich geheim gehalten wurden, um so beispielsweise ein Nachverhandeln des Preises zu verhindern. Schließlich obliegt der Verkäufer einer sogenannten Offenbarungspflicht. Wie so vieles im Immobilienrecht, ist die Unterscheidung zwischen versteckten und offensichtlichen Mängeln jedoch nicht klar definiert und muss im Einzelnen geprüft werden. 


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