Nießbrauch und Nießbrauchrecht
Wird eine Immobilie verschenkt, wird vom Nießbrauchrecht Gebrauch gemacht.
Hinter dem Begriff „Nießbrauch“ verbirgt sich laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das umfassende Nutzungsrecht an einer Sache. So kann sich zum Beispiel der ehemalige Eigentümer ein Nießbrauchrecht eintragen lassen und darf so die Immobilie weiter voll nutzen. Diese Praxis wird üblicherweise bei einer Schenkung oder einem Erbe interessant. Möchte Sie beispielsweise ihre Immobilie an ihre Nachkommen weitergeben, aber trotzdem weiter in dieser wohnen und diese wie gewohnt nach eigenem Ermessen nutzen, so ist dies eine gute Gelegenheit sich ein Nießbrauchrecht einzuräumen. Einer der Vorteile in diesem Szenario ist, dass der ehemalige Eigentümer und nun Nießbrauchberechtigte dort nicht nur wie gewohnt wohnen kann, sondern auch weiterhin über die die Erträge des Objektes verfügen kann. Das bedeutet er darf die Wohnung selbst bewohnen oder beispielsweise vermieten. Er darf nun nur nicht mehr über die Sache verfügen und sie damit auch nicht mehr weiterverkaufen. Dieses Recht hat ausschließlich, der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen drei verschiedenen Modellen, die alle unterschiedlich erbrechtlich und steuerlich behandelt werden. Zum einen der sogenannte Zuwendungsnießbrauch, den Vorbehaltsnießbrauch und den nachrangigen Nießbrauch.
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