Vorkaufsrecht

Bei einem Verkauf Ihrer Immobilie muss ein eventuell vorhandenes Vorkaufsrecht bedacht werden.

Will ein Eigentümer sein Grundstück in München verkaufen, kann derjenige, zu dessen Gunsten ein Vorkaufsrecht eingetragen ist, von dem Verkäufer verlangen, dass ihm das Grundstück zu den gleichen Konditionen verkauft wird, die Eigentümer und Erwerber im Kaufvertrag vereinbart haben. Der Vorkaufsberechtigte tritt dann als Erwerber in einen bereits beurkundeten Kaufvertrag ein und übernimmt die darin begründeten Rechte und Pflichten des als Käufer ausgewiesenen Erwerbers. In der Praxis existiert eine Vielzahl gesetzlicher und vertraglicher Vorkaufsrechte. Eine Immobilie in München verkaufen heißt konkret, dass ein Vorkaufsrecht immer zu beachten bzw. zu berücksichtigen ist. Bei der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages ist natürlich auch der Notar angehalten, bei der entsprechenden Gemeinde anzufragen, ob diese von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Darüber hinaus besteht ein Vorkaufsrecht der Gemeinden auf Grundlage der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Länder. Für den Fall, dass ein Mietshaus in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft wird, besitzen Mieter ebenfalls ein Vorkaufsrecht. Gesetzliche Vorkaufsrechte sind aber nicht im Grundbuch eingetragen. Das gesetzliche Vorkaufsrecht besteht auch nicht beim Verkauf von Wohnungseigentum, Teileigentum oder beim Verkauf von Erbbaurechten. Vertragliche Vorkaufsrechte an einer Immobilie in München sind jedoch immer im Grundbuch eingetragen. Wenn ein Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, gilt dies in der Regel nur für den ersten Verkaufsfall. Es erlischt für den Fall, wenn es nicht ausgeübt wird – der Berechtigte muss eine entsprechende Löschungsbewilligung erteilen. Besteht das Vorkaufsrecht jedoch für mehrere Verkaufsfälle, erlischt es nicht. Es erlischt nur für den jeweilig konkreten Verkaufsfall, für künftige Verkaufsfälle bleibt es weiter bestehen. Vertragliche Vorkaufsrechte bestehen indes nur bei Kaufverträgen. Bei Übertragung infolge von Erbteilung, Schenkung, Tausch oder Übergabe im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge besteht es dagegen nicht.


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